Abgabefristen + Verspätungszuschläge
Einkommensteuererklärung 2021
- wenn Sie die Veranlagung beantragen: 31.12.2025
- wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind: 31.07.2022
Sofern die Steuererklärungen durch steuerberatende Berufe gefertigt werden, wird die Abgabefrist 31.07.2022 allgemein bis zum 28.02.2023 verlängert.
Achtung: Verspätungszuschläge bei Abgabe nach dem 28.02.2023
Antrag auf Arbeitnehmersparzulage 2021: 31.12.2025
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: 31.07.2022
Durch die verlängerten Abgabefristen liegt ein Verspätungszuschlag nicht mehr im Ermessen der Finanzverwaltung, sondern er ist nach § 152 Abs. 2 AO zwingend automatisch festzusetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (Abgabe der Steuererklärung 2021 nach dem 28.02.2023) abgegeben wird.
Die Höhe des Verspätungszuschlages beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
Damit die Möglichkeit einer fristgerechten Abgabe der Erklärungen besteht, müssen die vollständigen Unterlagen spätestens bis zum 30.11.2022 in unserem Büro eingereicht werden. Sollten Sie die Unterlagen nach dem 30.11.2022 bei uns im Büro einreichen können wir auf Grund der Vielzahl der Erklärungen eine fristgerechte Einreichung bis zum 28.02.2023 nicht gewährleisten.